Umsatzsteuer-Voranmeldung

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012 per ELSTER

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Umsatzsteuer-Voranmeldung-ELSTERhier finden Sie wichtige Informationen, wie z.B. Anleitung, Hilfe, Formulare, Fristen, Termine und die passende Buchhaltungssoftware, zur Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA). Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer abgeben und dort seine Umsätze und die Vorsteuer erklären. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist also wie die Umsatzsteuererklärung eine Steuererklärung, wobei die Steuer durch Sie selbst und nicht durch das Finanzamt veranlagt wird.

Sie finden hier die Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie eine Anleitung zum Ausfüllen derselben.

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012 nur noch elektronisch per ELSTER

Umsatzsatzsteuer-Voranmeldungen (ebenso wie Lohnsteueranmeldungen) dürfen seit Januar 2006 nur noch online per Elster an das Finanzamt übermittelt werden. So steht es im dem vom Steueränderungsgesetz 2003 geänderten § 18 Umsatzsteuergesetz (bzw. § 41a Einkommensteuergesetz) geschrieben. Allenfalls zur "Vermeidung unbilliger Härten" kann das Finanzamt auf Antrag Ausnahmen zulassen (kein Computer und Internetanschluss vorhanden). Grundlage für die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die sog. ELSTER-Schnittstelle.

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 Buchhaltungssoftware Umsatzsteuervoranmeldung

Online Buchhaltungsprogramm und UStVA per ELSTER

UStVA-Buchhaltungsprogramm Wer viel Zeit und Mühe bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung sparen möchte, benutze einfach ein gutes Buchhaltungsprogramm, um automatisch mit einem Knopfdruck seine Umsatzsteuervoranmeldung an Elster und das Finanzamt zu übermitteln. Mit dem online Buchhaltungsprogramm können Sie auch online Rechnungen erstellen und Ihre Buchhaltung komplett online erledigen, sondern auch ihre Umsatzsteuervoranmeldung bequem online durchführen. hilft Ihnen beim ausfüllen der jeweiligen Felder und sendet den Bericht direkt via ELSTER. Je nach Vorkenntnissen können Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung selber machen oder Ihren Steuerberater/ Buchhalter damit beauftragen. Erfahren Sie hier mehr über das online Buchhaltungsprogramm und seine umfangreichen Funktionen:

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Buchhaltungssoftware mit UStVA per ELSTER zum Download

Buchhaltungssoftware Die Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter ist speziell für Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer entwickelt worden, die eine sog. Einnahme-Überschussrechnung erstellen. Sie können ohne Buchhaltungskenntnisse Ihre Belege selbst erfassen und Ihre Umsatzsteuervoranmeldung per ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Das Buchhaltungsprogramm erstellt die Buchungen automatisch nach dem System der doppelten Buchführung (Finanzbuchhaltung). Die Buchhaltung kann daher später z. B. an Ihren Steuerberater weiter gegeben und Ihre Steuererklärung erstellen kann (DATEV-Schnittstelle).

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Formulare UStVA 2012 und 2011 zum Download

Wichtiger Buchhaltungs-Hinweis: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen können eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung darstellen, d.h. die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind abweichend vom Zahlungsprinzip im entsprechendem Steuerjahr zu berücksichtigen.

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Umsatzsteuervoranmeldung Fristen und Termine

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch per ELSTER abzugeben, in der er die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums fällig.

Ausnahme: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben (Kleinunternehmerregelung).

Es besteht die Möglichkeit eine sog. Dauerfristverlängerung zu beantragen und so die Abgabefrist und die Zahlungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen (Formular Dauerfristverlängerung). Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung können auch in elektronischer Form per ELSTER übermittelt werden.

Nur bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss eine sog. Sondervorauszahlung bis zum 10.2. angemeldet und bezahlt werden. Bei vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt die Sondervorauszahlung. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres. Die Sondervorauszahlung wird bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Dezember wieder angerechnet und abgezogen, so dass die Sondervorauszahlung keine zusätzliche Steuerbelastung darstellt.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Allerdings muss die Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung jährlich neu berechnet und angemeldet werden. Achtung: Bei verspäteter Abgabe und Bezahlung der Sondervorauszahlung drohen Verspätungs- bzw. Säumniszuschläge.

  • Der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich vierteljährlich.

  •  Abweichend hiervon ist der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum monatlich, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € betragen hat. Der Unternehmer kann seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 € ergeben hat.

  • Der Unternehmer muss keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.

Achtung: Existenzgründer müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der der Existenzgründung und für das folgende Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2
Satz 4 UStG) monatlich abgeben.

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Rechtsgrundlagen Umsatzsteuervoranmeldung

Jeder Unternehmer gem. § 2 Umsatzsteuergesetz (Gewerbetreibender, Freiberufler, Landwirt, Vermieter usw.) muss insbesondere seine steuerbaren Umsätze gem. § 1 Umsatzsteuergesetz (Lieferungen und Leistungen inklusive Entnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben (Eigenverbrauch) gem. § 3 Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt anhand der Umsatzsteuer-Voranmeldung gem. § 18 Umsatzsteuergesetz mitteilen.  

Ausnahme: Kleinunternehmer gem. § 19 Umsatzsteuergesetz.

Sofern die Leistung gem. § 4 Umsatzsteuergesetz steuerbefreit ist, entsteht keine Umsatzsteuer. Ansonsten berechnet sich die Umsatzsteuer gem. § 10 Umsatzsteuergesetz aus dem Entgelt. Der anzuwendende Steuersatz beträgt gem. § 12 Umsatzsteuergesetz im Regelfall 19% und in besonderen Fällen (z.B. Bücher und Nahrungsmittel) dem ermäßigtem Steuersatz von 7% (Anlage ermäßigter Steuersatz Umsatzsteuersatz). Die Umsatzsteuer entsteht gem. § 13 Umsatzsteuergesetz mit Ausführung der Leistung und ist gem. § 16 Umsatzsteuergesetz nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Sollversteuerung). Ausnahme: Istversteuerung gem. § 20 Umsatzsteuergesetz.

Von der Umsatzsteuer kann der Unternehmer die sog. Vorsteuer gem. § 15 Umsatzsteuergesetz abziehen, d. h. die von ihm bezahlte Umsatzsteuer (Ausnahme beachten: nichtabziehbare Vorsteuer).

  Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach § 18 Umsatzsteuergesetz. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist demnach monatlich,  vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Existenzgründer müssen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingegangen sein. Ausnahme: Dauerfristverlängerung. Bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung wird dann eine Sondervorauszahlung zum 10. Februar fällig (1/11 der letzten Jahressteuer), die mit der Dezember Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder verrechnet wird.

  Ob Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen richtig abgegeben haben,  kann durch eine Umsatzsteuer-Nachschau bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfung geprüft werden. Diese kann im Gegensatz zu einer regulären Betriebsprüfung auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen.

  Weitergehende Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie hier:

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Auslandsgeschäfte und Umsatzsteuer

Für Auslandsgeschäfte von Inländern bzw. Inlandsgeschäfte von Ausländern (z. B. Limited) gelten z. T. besondere Vorschriften. Liefern Sie Waren ins Ausland, ist ganz besonders darauf zu achten, dass Sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen (bei Lieferungen in die EU) erfüllen. Die Doppelbesteuerungsabkommen gelten nicht für die Umsatzsteuer. Für ausländische Währungen gibt es die offiziellen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Hier finden Sie weitere Informationen zu Umsatzsteuer und Ausland.

Steuerprogramme mit ELSTER Steuererklärung

Auch andere Steuererklärungen können bzw. müssen mit ELSTER elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Erfreulicherweise hält sich der technische Aufwand für die Steuererklärung per ELSTER in Grenzen. Viele Einkommensteuerprogramme verfügen über eine ELSTER-Schnittstelle. Sie können aber auch das ELSTER-Steuerprogramm der Finanzverwaltung benutzen. Hier erhalten Sie das kostenlose Elsterformular als Download. Andere kostenlose Steuerprogramme finden Sie auch auf unseren Seiten:

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