
Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die
Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der
Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
-
Werklieferungen und
sonstige
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
-
Lieferungen sicherungsübereigneter
Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens;
-
Umsätze, die unter das
Grunderwerbsteuergesetz
fallen;
-
Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und
Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;
-
Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland
ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die
Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Umsatzsteuer mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt
vereinnahmt worden ist.
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er
ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in
den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz
1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die
Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich
bezogen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der
die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 (Kleinunternehmer)
nicht erhoben wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden
keine Anwendung,
wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht
-
in einer Personenbeförderung, die der
Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat,
-
in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi
durchgeführt worden ist,
-
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im
Luftverkehr,
-
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für
Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland oder
-
in einer sonstigen Leistung einer
Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese
Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen
im Inland steht.
(4)
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 ist ein Unternehmer, der weder im
Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3
bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung
oder eine Betriebsstätte hat; hat der Unternehmer im Inland eine
Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr.
5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn
der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Maßgebend ist der
Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der
Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung
des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner
Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
des Satzes 1 ist.
(5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und
24 nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen,
in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10
Abs. 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner
nach Absatz 2 ist.
Neu: Der Anwendungsbereich von §
13b UStG
wurde erweitert .
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