Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 20 Umsatzsteuergesetz: Istversteuerung
(1) Das Finanzamt kann
auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. dessen
Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen
hat, oder
2. der von der Verpflichtung,
Bücher zu
führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen
regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148
der Abgabenordnung befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer
Tätigkeit als Angehöriger eines
freien Berufs im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
ausführt,
die Steuer nicht nach den
vereinbarten
Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den
vereinnahmten
Entgelten (Istversteuerung) berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr.
2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die
Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur
Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese
Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der
Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst
werden oder unversteuert bleiben.
(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember
2009 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass bei
Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig
ist, an die Stelle des Betrags von 250.000 Euro der Betrag von
500.000 Euro tritt.
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Hier finden Sie kostenlose
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