Umsatzsteuer Kleinunternehmer

Kleinunternehmer

§ 19 Umsatzsteuergesetz: Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;

2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2§ 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.


Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmer

Unsere Buchhaltungsprogramme von e-conomic und MS-Buchhalter sind speziell für Selbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer entwickelt worden, die eine sog. Einnahme-Überschussrechnung erstellen. Natürlich können beide Programme auch bilanzieren. Sie können ohne Buchhaltungskenntnisse Ihre Belege selbst erfassen und Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Das online Buchhaltungsprogramm von e-conomic und die Downloadversion von MS-Buchhalter erstellen die Buchungen automatisch nach dem System der doppelten Buchführung (Finanzbuchhaltung). Sie können dann später Ihrem Steuerberater online Zugang auf Ihre Daten geben (oder im Fall von MS-Buchhalter die Buchungen per Email an Steuerberater senden). Mit den Daten kann ihr Steuerberater dann Ihre Steuererklärung erstellen (DATEV-Schnittstelle). So manches Einkommensteuerprogramm verfügt inzwischen ebenfalls über eine ELSTER-Schnittstelle. Hier finden Sie kostenlose Steuerprogramme.

Top Kleinunternehmer


 Umsatzsteuer-Voranmeldung Kleinunternehmer

< Cyberlab | Software | Support | English >

www.Umsatzsteuer-Voranmeldung.de