Umsatzsteuer Kleinunternehmer
§ 19 Umsatzsteuergesetz: Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von
Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3
bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der
in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden
Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen
wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten
Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin
enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach
§ 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und
§ 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des
Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung
innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b,
§ 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§
9), über den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in einer
Rechnung
(§ 14 Abs. 4), über die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a
Abs. 1, 3 und 7) und über den
Vorsteuerabzug (§ 15) keine
Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit
der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4)
erklären, dass er auf die Anwendung des
Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie
kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des
Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer
ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9
Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei
sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9
Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie
Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach
vereinnahmten Entgelten
(Istversteuerung) berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen
Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des
Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche
Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4Angefangene
Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu
behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem
niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen
Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2§ 15 Abs. 4a ist entsprechend
anzuwenden.
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