Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 14a Umsatzsteuergesetz: Rechnungen in besonderen (13b
UStG)
Fällen
(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 im
Inland aus und schuldet für diese Leistung der Leistungsempfänger die Steuer
nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, ist er zur Ausstellung
einer Rechnung verpflichtet, in der auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben sind.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus,
ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.
(3) Führt der Unternehmer eine
innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er
zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).
Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen
Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale
enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des
§ 13b Abs. 1 aus, für
die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur
Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift
über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.
8) findet keine Anwendung.
(6) In den Fällen der Besteuerung von
Reiseleistungen (§ 25) und der
Differenzbesteuerung (§ 25a) ist in der Rechnung auch auf die Anwendung
dieser Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des §
25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in
einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2
abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers
hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über
den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8)
findet keine Anwendung.
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