Umsatzsteuer-Voranmeldung
Rechnungen und Gutschriften bei der Umsatzsteuer
§ 14 Umsatzsteuergesetz: Ausstellung von Rechnungen
(Gutschriften)
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der
Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu
übermitteln.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz
1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach
Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus,
ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung
eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer
Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine
Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine
Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern
dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift
verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem
ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann
im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten
ausgestellt werden.
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten
Rechnung
müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts
gewährleistet sein durch
1. eine qualifizierte elektronische
Signatur oder eine
qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem
Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG
der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des
elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der
Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen
ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten
(Checkliste):
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Steuernummer
oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller
einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den
Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung
feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte
Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt
ist,
8. den anzuwendenden
Steuersatz
sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im
Fall einer Steuerbefreiung einen
Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die
Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und
der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24
Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des
Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für
eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung (Vorauszahlung,
Anzahlung), gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine
Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder
sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der
Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten
sein können,
3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von
Rechnungen mit
gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5. Rechnungen
berichtigt werden können.
Lesen Sie hier
was eine Rechnung in besonderen Fällen wie § 13b UStG zusätzlich enthalten
muss.
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