§ 16 Umsatzsteuergesetz:
Steuerberechnung und
Besteuerungszeitraum
Die Umsatzsteuer ist,
soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten
Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das
Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist
von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5
auszugehen, soweit für sie die Umsatzteuer in dem
Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft
gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2,
nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten
Steuerbeträge hinzuzurechnen.
Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist
Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung
der Umsartzsteuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs.
3a auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit
für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und
die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3 Absatz 2 ist nicht
anzuwenden.
Von der nach Absatz 1 berechneten
Umsatzsteuer
sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15
abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. 2 § 15a ist zu
berücksichtigen. 3 Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer
für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet
worden ist. 4 Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann
bereits von der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum
abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstanden ist.
Hat der
Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres
ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des
Kalenderjahres.
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und
3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum
bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint
oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
Bei Beförderungen von Personen im
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland
zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für
jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige
Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung),
wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird.
Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder
Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt
oder das Inland verlässt. Die zuständige
Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung
für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt
(zuständiges Finanzamt). 4 Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind
bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht
anzuwenden.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb
neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1
Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1
für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen
(Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Auf Antrag des Unternehmers ist nach
Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der
Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den
Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4
gelten entsprechend.
Werte in
fremder Währung sind zur
Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf
Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das
Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich
bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§
13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. 2 Ist dem
leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten
Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den
Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt
werden. 3 Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der
durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.
4 Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer
Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die
für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a
Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden
sind. 5 Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt
worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den
nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz
1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten
Umrechnungskursen umzurechnen.
Für die
Einfuhrumsatzsteuer gelten
§ 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.