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Umsatzsteuerberechnung UStVA und
Buchhaltungssoftware
§ 10 Umsatzsteuergesetz:
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
(1) Der Umsatz wird bei
Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1)
und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)
nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist
alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung
zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt
gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger
dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem
innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom
Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem
innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1
Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne
des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer
geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der
Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen
vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten),
gehören nicht zum Entgelt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem
Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes
Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.
Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen
Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs
statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen
Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum
Entgelt. (3) (weggefallen) (4) Der Umsatz wird bemessen
1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des
§ 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im
Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder
für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines
Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des
Umsatzes; 2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach
den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen
Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit
das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die
Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie
gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem
für das Wirtschaftsgut maßgeblichen
Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; 3. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr.
2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen
Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und
Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres
Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder,
Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer
an ihnen nahestehende Personen ausführen, 2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein
Personal oder dessen Angehörige auf Grund des
Dienstverhältnisses ausführt, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz
1 übersteigt. (6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den
Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs.
5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein
Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das
Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der
beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der
Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu
berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung das
Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer
festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer
Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht,
der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des
Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
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Umsatzsteuerberechnung
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