Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 13 Umsatzsteuergesetz: Entstehung der Umsatzsteuer
(1) Die Umsatzsteuer entsteht
1. für
Lieferungen und sonstige Leistungen
a) bei der Berechnung der Steuer nach
vereinbarten Entgelten (§
16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für
Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer
wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung
oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das
Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b) bei der Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten (§
20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte
vereinnahmt worden sind,
c) in den Fällen der
Beförderungseinzelbesteuerung nach §
16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des
Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen
ausgeführt worden sind;
2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese
Leistungen ausgeführt worden
sind;
3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die
Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der
Ausgabe der
Rechnung;
4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Ausgabe der
Rechnung;
5. im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage
eingetreten ist;
6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb
im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf
des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7. für den innergemeinschaftlichen
Erwerb von neuen
Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in
dem die Lieferung ausgeführt wird;
9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem
Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.
(2) Für die
Einfuhrumsatzsteuer gilt
§ 21 Abs. 2.
(3) (weggefallen)
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