Umsatzsteuer-Voranmeldung
§
4 Umsatzsteuergesetz:
Umsatzsteuerbefreiung
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden
Umsätzen sind
steuerfrei:
1.
a) die Ausfuhrlieferungen
(§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der
Ausfuhr (§ 7),
b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§
6a);
2. die Umsätze für die Seeschiffahrt
und für die Luftfahrt (§ 8);
3. die folgenden sonstigen Leistungen:
a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von
Gegenständen, die Beförderungen im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich
die Leistungen
aa) unmittelbar auf Gegenstände der
Ausfuhr beziehen oder auf
eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen
Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden,
oder
bb) auf Gegenstände der
Einfuhr in das Gebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen und die
Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für
diese Einfuhr enthalten sind. 2Nicht befreit sind die
Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a
bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das
Inland;
b) die Beförderungen von Gegenständen nach und von den
Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte
Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine
vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4
bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der
Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§
7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die
sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container
beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11
bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder
Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der
Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer
den Nachweis zu führen hat;
4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.die folgenden Umsätze:
a) die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände
an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand
der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein
Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem
Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands
aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die
Steuerbefreiung
für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der
Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die
der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der
Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes
Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist
die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem
Umsatzsteuerlager. 4Der endgültigen Herausnahme steht gleich
der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b
begünstigten Leistung an den eingelagerten
Gegenständen,
b) die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der
Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der
Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten
Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht,
wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet
werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet
sind. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer,
die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für
die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24
festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar
nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück
oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in
Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem
Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den
Lagerhalter zuständigen Finanzamts. 7Der Antrag ist
schriftlich zu stellen. 8Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein
wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des
Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr
für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen,
wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der
Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für
Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen
sind. 3Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom
Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen
sein;
5.die Vermittlung
a) der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6
und 7 fallenden Umsätze,
b) der grenzüberschreitenden Beförderungen
von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c) der Umsätze, die ausschließlich im
Drittlandsgebiet
bewirkt werden,
d) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland
ausgeführt zu behandeln sind. Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch
Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 4Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis
zu führen hat,
6.
a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes
auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen,
Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an
Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b) (weggefallen)
c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im
Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3,
ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände
zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1
Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese
Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die
Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und
Containern,
d) Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit
Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die
Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen
und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und
Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im Verkehr mit Wasserfahrzeugen
für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und
ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen
Seehäfen. 2Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes
1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel
Helgoland;
7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne
des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht
unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen
fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch
durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles
Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder
Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen
Verteidigungsanstrengung dienen,
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten
Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags,
soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates
ausgeführt werden,
c) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen
ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen
Vertretungen sowie deren Mitglieder und
d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen
zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen der Buchstaben
b bis d in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert
oder versendet werden. 3Für die Steuerbefreiungen nach den
Buchstaben b bis d sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden
Voraussetzungen maßgebend. 4Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
5Bei den Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d hat der
Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden
Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine
von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates
oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt.
6Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer
die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a) die Gewährung und die Vermittlung von
Krediten,
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von
gesetzlichen Zahlungsmitteln. 2Das gilt nicht,
wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres
Sammlerwerts umgesetzt werden,
c) die Umsätze im Geschäft mit
Forderungen,
Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser
Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im
Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und
Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e) die Umsätze im Geschäft mit
Wertpapieren
und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung
und die Verwaltung von Wertpapieren,
f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von
Anteilen an Gesellschaften und anderen
Vereinigungen,
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von
Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung
dieser Umsätze,
h) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem
Investmentgesetz und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen
Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j) (weggefallen)
k) (weggefallen)
9.
a) die Umsätze, die unter das
Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und
Lotteriegesetz fallen. 2Nicht befreit sind die
unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die
von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen
diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im
Sinne des Versicherungsteuergesetzes. 2Das gilt
auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der
Versicherungsteuer unterliegt;
b) die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen
Versicherungsschutz verschafft wird;
11. die Umsätze aus der Tätigkeit als
Bausparkassenvertreter,
Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler;
11a. die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995
ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und
der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des
diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die
Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden
Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu
Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des
Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen
einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen
Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und
Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen
einschließlich der Überlassung von
Kabelanschlüssen;
11b.
die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche
Post AG;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von
Grundstücken, von Berechtigungen, für die die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die
Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und
Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf
Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder
Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der
Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an
Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
bereithält, die Vermietung von Plätzen für das
Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf
Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von
Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie
wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die
Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit
die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen
Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und
sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und
ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
die Umsätze aus der Tätigkeit als
Arzt, Zahnarzt,
Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast),
Hebamme oder aus einer ähnlichen
heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit
als klinischer Chemiker. 2Steuerfrei sind auch die
sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder
Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind,
gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen
unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien
Umsätze verwendet werden. 3Die Umsätze eines Arztes aus
dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der
ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16
Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 4Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht
a)
für die Umsätze aus der Tätigkeit als
Tierarzt und für die Umsätze von
Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind,
b)
für die Lieferung oder Wiederherstellung von
Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und
9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten
(aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der
Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder
wiederhergestellt hat;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der
Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der
Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der
Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der
Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die
Versorgungsberechtigten. 2Das gilt nicht für die Abgabe von
Brillen und Brillenteilen einschließlich der
Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen
Träger der Sozialversicherung;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung (§ 278 SGB V) und des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB
V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der
Sozialversicherung und deren Verbände;
16.
die mit dem Betrieb der
Krankenhäuser,
Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher
Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, Einrichtungen zur
Geburtshilfe sowie der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime,
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur
ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng
verbundenen Umsätze, wenn
a)
diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts betrieben werden oder
b)
bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in
§ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt oder bei von Hebammen oder
Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur Geburtshilfe im
vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der stationären
Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 Prozent der
jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der
Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
überwiegenden Teil getragen worden sind oder
c)
bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher
Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen unter
ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen
Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in Nummer 15
Buchstabe b genannten Personen zugute gekommen sind oder
d)
bei
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der
Leistungen den in § 61 Abs. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung
genannten Personen zugute gekommen sind oder
e)
bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur
ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im
vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40
Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der
Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
überwiegenden Teil getragen worden sind;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und
Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit
Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien
Wohlfahrtspflege und der der freien
Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem
Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
a)
diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen,
b)
die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder
sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen
und
c)
die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter
den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von
Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die
üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den
Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als
Vergütung für die geleisteten Dienste
gewähren;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer
politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der
satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung
ausgeführt werden;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als
zwei Arbeitnehmer beschäftigen. 2Nicht als Arbeitnehmer gelten
der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern
des Blinden und die Lehrlinge. 3Die Blindheit ist nach den für
die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften
nachzuweisen. 4Die Steuerfreiheit gilt nicht für die
Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2
und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde
für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu
entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a
Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden
Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten
Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965
(BGBl. I S. 311):
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des
Blindenwarenvertriebsgesetzes,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung
ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater,
Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische
Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive,
Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
2Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger
Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen
Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen
erfüllen. 3Museen im Sinne dieser Vorschrift sind
wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von
Theatervorführungen und
Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die
Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern,
Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht
werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Leistungen privater Schulen und anderer
allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des
Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt
sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie
auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an
Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70
des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten
Schulen und anderen allgemeinbildenden
oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die
Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder
von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck
eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die
Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet
werden,
b)
andere kulturelle und sportliche
Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern
durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht;
23.
die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der
üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen,
wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-,
Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke
der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen
an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung,
Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt
werden. 2Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen
vor Vollendung des 27. Lebensjahres. 3Steuerfrei sind auch die
Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den
Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für
die geleisteten Dienste gewähren;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband
für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V.,
einschließlich der diesem Verband angeschlossenen
Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die
Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen,
die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung,
Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als
Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt
werden. 2Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer
Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen
erfüllen;
25.
die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der
freien Jugendhilfe:
a)
die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern,
Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder
der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder
Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen,
b)
in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten Leistungen die
Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der
Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen
als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt
werden,
c)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen
von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen
überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind
Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der
zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die die
Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. 3Jugendliche im
Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27.
Lebensjahres;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts
ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in
Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für
Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und
Angehörigen von Mutterhäusern für
gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische
Zwecke,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder
des öffentlichen Rechts für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens
drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des
Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden
Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft,
eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die
Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1
ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten
Gegenstände ausschließlich für eine nach den
Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat
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