Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 12 Umsatzsteuergesetz: Umsatzsteuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jeden
steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der
Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a
Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf
sieben Prozent für die folgenden
Umsätze:
1. die Lieferungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten
Gegenstände;
2. die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten
Gegenstände;
Anlage ermäßigter
Steuersatz
)
3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und
die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der
Förderung der Tierzucht, der künstlichen
Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in
der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5. (weggefallen);
6. die Leistungen aus der Tätigkeit als
Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4
Buchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a) die Eintrittsberechtigung für
Theater, Konzerte und
Museen, sowie die den Theatervorführungen und
Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender
Künstler
b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung
sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6
Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des
Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S.
476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor
dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten,
die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
ergeben,
d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der
zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung). 2Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt
werden. 3Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs
ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb
nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen
durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz
unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt
werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer
in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten
Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten
Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die
Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt
nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen
Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. 2Das
Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen,
soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit
Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im
genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen
und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die
Beförderungen im Fährverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als
fünfzig Kilometer beträgt.
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