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(1) Der Umsatzsteuer
unterliegen die folgenden Umsätze:
1.die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht,
wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift
als ausgeführt gilt;
2. (weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von
Gegenständen im Inland oder in den österreichischen
Gebieten Jungholz und Mittelberg
(Einfuhrumsatzsteuer); 5.
der innergemeinschaftliche
Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) 1Die Umsätze im
Rahmen einer Geschäftsveräußerung
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
unterliegen nicht der Umsatzsteuer. 2Eine
Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein
Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. 3Der
erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des
Veräußerers. (2) 1Inland im Sinne dieses
Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen
des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und
Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in
Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. 2Ausland im Sinne
dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. 3Wird
ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die
Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher
Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland
hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die
Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. (2a) 1Das
Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes
umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser
Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Das
Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen
Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland.
3Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das
nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) 1Folgende Umsätze, die in den
Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der
Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind
wie Umsätze im Inland zu behandeln: 1. die Lieferungen und die
innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum
Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur
Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels
bestimmt sind, wenn die Gegenstände a) nicht für das
Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder b) vom Abnehmer
ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr.
8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden; 2. die
sonstigen Leistungen, die a) nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder b) vom
Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für
eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit
verwendet werden; 3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b
und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; 4. die
Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der
Lieferung a) in einem zollamtlich bewilligten
Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders
zugelassenen Freihafenlagerung oder b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich
im freien Verkehr befinden; 5. die sonstigen Leistungen, die im
Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der
Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; 6. (weggefallen) 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die
in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten
Erwerber. 2Lieferungen und sonstige Leistungen an
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren
innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind
als Umsätze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzusehen, soweit
der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das
Gegenteil glaubhaft macht.
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