Umsatzsteuer-Voranmeldung
Steuerpflicht Lieferungen und sonstige Leistungen
§ 3 Umsatzsteuergesetz: Lieferung und sonstige Leistung
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind
Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu
verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als
Lieferung gegen Entgelt gilt das
Verbringen eines
Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur
vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das
Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
(1b) Einer
Lieferung gegen Entgelt werden
gleichgestellt
1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus
seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2. die
unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen
Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf,
sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.jede andere
unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke
von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder
teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben.
(2) (weggefallen)
(3) Beim
Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs)
liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der
Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der
Kommittent als Abnehmer.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands
übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die
Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich
bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt
auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die
Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der
Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen,
zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands
an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der
Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden
Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in
seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung
richtet sich vorbehaltlich der §§
3c, 3e, 3f und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der
Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder
einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder
versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung
oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn
jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder
besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den
Beauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand
Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder
Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die
Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen
zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer
befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder
Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er
den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung
nicht befördert oder versendet,
wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der
Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 5
gilt Folgendes:
1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung
vorangehen, gelten
dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands
beginnt.
2. Lieferungen, die der
Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort
als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands
endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der
Lieferung bei der Beförderung oder Versendung
aus
dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses
Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter
Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9)
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die
keine Lieferungen
sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer
Handlung oder eines Zustands bestehen. In den Fällen der §§ 27 und 54 des
Urheberrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber
sonstige Leistungen aus.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands,
der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen
Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines
Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten
vorliegen;
2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung
durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder
für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten
vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur
Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden
Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus
solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als
Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns
unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und
dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung
eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung,
gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung
in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das
Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung
besteht.
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