Umsatzsteuer Unternehmer
§ 2 Umsatzsteuergesetz: Unternehmer
(1) 1 Unternehmer
ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen,
einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers
zu folgen verpflichtet sind,
2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
2 Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den
im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 3 Diese
Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. 4 Hat der
Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich
bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1
Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. 2 Auch
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes
1. (weggefallen)
2. die Tätigkeit der
Notare im
Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit
Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die
Notare zuständig sind;
3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der
Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger
der Sozialversicherung;
4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der
Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der
Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.
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