Umsatzsteuer-Voranmeldung
(1) Der
Unternehmer hat
bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine
Umsatsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck auf elektronischem Wege nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln, in der er die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 16
Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die
Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
fällig.
(2) Voranmeldungszeitraum
ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die
Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat
Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das
vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000
Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatz-Voranmeldungen und Entrichtung der
Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (Existenzgründer), ist im laufenden
und folgenden Kalenderjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
(2a) Der Unternehmer kann
an Stelle des Kalendervierteljahres den
Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen, wenn sich für das vorangegangene
Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr
als 7.500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer
bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung
für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des
Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses
Kalenderjahr.
(3) Der Unternehmer hat
für das Kalenderjahr oder für den kürzeren
Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende
Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt,
nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat
(Steueranmeldung). In den Fällen des §
16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach
Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben. Die
Steueranmeldung muss vom Unternehmer eigenhändig
unterschrieben sein.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu
entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung
für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der
Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten
des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der
Steueranmeldung fällig. 2Setzt das Finanzamt die zu
entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der
Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der
Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 3Die Fälligkeit
rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den
Sätzen 1 und 2 unberührt.
(4a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Absätze 1 und 2)
und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die
Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die
ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1
Abs. 1 Nr. 5, § 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu
entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume
abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu
erklären ist. 3Die Anwendung des Absatzes 2a ist
ausgeschlossen.
(4b) Für Personen, die keine Unternehmer
sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach
§ 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a
entsprechend.
(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer, der als Steuerschuldner
ausschließlich Umsätze nach § 3a Abs. 3a im
Gemeinschaftsgebiet erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat
für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, kann abweichend von
den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum
(§ 16 Abs. 1a Satz 1) eine Steuererklärung auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes
Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die Steuer selbst zu
berechnen hat; die Steuererklärung ist dem Bundeszentralamt
für Steuern elektronisch zu übermitteln. Die Steuer ist
am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. Die
Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich
vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem
Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze
nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das
Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. 5Der Widerruf ist vor
Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll,
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf
elektronischem Weg zu erklären. 6Kommt der Unternehmer seinen
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1
wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn
das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren
nach Satz 1 aus. 7Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum,
der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses
gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
für Unternehmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum (§
16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich
elektronische Dienstleistungen nach § 3a Abs. 3a erbringen und
diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären
sowie die darauf entfallende Steuer entrichten.
(5) In den Fällen der
Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist
abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu
verfahren:
1. Der Beförderer hat für jede
einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der
zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2. Die zuständige Zolldienststelle setzt
für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden
Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück
dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu
entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der
Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3. Der Beförderer hat bei der
zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum
Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere
Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die
Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei
der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist,
geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest.
Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts
zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des
Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht
anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro
beträgt. 5Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf
eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
(5a) 1In den Fällen der
Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a) hat
der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4,
spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die
Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende
Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2Die
Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben
sein. 3Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er
die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die
Steuer festsetzen. 4Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages
fällig, an dem sie entstanden ist.
(5b) In den Fällen des § 16 Abs.
5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4
durchzuführen. 2Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung
(§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3
Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6) Zur Vermeidung von Härten kann das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und
Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren
näher bestimmen. 2Dabei kann angeordnet werden, dass der
Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das
Kalenderjahr zu entrichten hat.
(7) Zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer
für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige
Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen
Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem
Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden
kann. 2Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen
Edelmetallen.
(8) (weggefallen)
(9) Zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die
Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland
ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den
Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei
kann angeordnet werden, dass die Vergütung nur erfolgt, wenn
sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Der
Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der
Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die
Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge
durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original
nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer
eigenhändig zu unterschreiben. Einem Unternehmer, der nicht
im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur
vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz
hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im
Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern
vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei
Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,
die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen
entfallen. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für
Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,
soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als
Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leistungen nach
§ 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für
diese Umsätze von § 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben
oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt
sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung
ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit
elektronischen Leistungen nach § 3a Abs. 3a
stehen.
(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den
Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer
motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b
Abs. 2 und 3) gilt folgendes:
1.Die für die Zulassung oder die
Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind
verpflichtet, den für die Besteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen
Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die
erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien
Fahrzeugen. 2Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a
bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder,
wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer des
Fahrzeugbriefs zu übermitteln, b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige
Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in
Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche
Kennzeichen zu übermitteln. 3Als Registrierung im Sinne dieser
Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2. In den Fällen des
innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener
Landfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt
Folgendes: a)
Bei der erstmaligen Ausgabe eines
Fahrzeugbriefs im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland
hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung
an die Finanzbehörden zu machen:
aa) den Namen und die Anschrift des
Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt
(§ 21 der Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc) den Tag der Lieferung,
dd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den
Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg) den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist
zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und
§ 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel
daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne
des § 1b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen. 3Die Zulassungsbehörde
darf den Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den
Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§
18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erst
aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben
gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein
oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 18 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen und das
amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Anstelle der Einziehung des
Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei
zulassungsfreien Fahrzeugen kann auch der Vermerk über die
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ungültig
erklärt werden. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
(Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts
wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das
Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 3 gilt entsprechend.
6Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung
unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt
dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die
Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für
Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3. In den Fällen des
innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a) Bei der erstmaligen Registrierung in der
Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur
Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des
Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt
(§ 21 der Abgabenordnung),
bb) den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc) den Tag der Lieferung,
dd) das Entgelt (Kaufpreis),
ee) den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff) die Starthöchstmasse,
gg) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am
Tag der Lieferung,
hh) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii) den Verwendungszweck. Der Antragsteller ist
zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und
§ 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel
daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne
des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf
die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der
Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. b) Ist die
Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet
worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts
die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
(Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts
wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für
Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11) Die für die Steueraufsicht
zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen
Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland
zugelassenen Kraftomnibussen mit. 2Sie sind berechtigt, im Rahmen
von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer
äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen
Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die
Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den
zuständigen Finanzbehörden zu
übermitteln.
(12) Im
Ausland ansässige
Unternehmer (§ 13b Abs. 4), die
grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im
Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies
vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland
entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem
für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt
anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der
Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen
oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige
Umsätze nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3
schuldet. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung.
3Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen
und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen
Zolldienststellen vorzulegen. 4Bei Nichtvorlage der Bescheinigung
können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach
den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die
einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden
Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die
nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer
anzurechnen.
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