Umsatzsteuervoranmeldung + Vorsteuer
Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 15 Umsatzsteuergesetz: Abzug von Vorsteuer
(1) Der Unternehmer kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen (Vorsteuerabzug):
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der
Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte
Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag
auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist;
2. die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs.
1 Nr. 4 eingeführt worden sind;
3. die Steuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein
Unternehmen;
4. die Steuer für Leistungen im Sinne des
§ 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. 2 Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor
Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar,
wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete
Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der
innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der
Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen
nutzt.
(1a) Nicht abziehbar sind
Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des
§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies
gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener
und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(2) Vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die
Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der
Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze
verwendet:
1. steuerfreie Umsätze;
2. Umsätze im
Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland
ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen,
die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines
innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen
zuzurechnen, für die der eingeführte oder
innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet
wird.
(3) Der Ausschluss vom
Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn
die Umsätze
1. in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1
a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs.
2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften
steuerfrei sind oder
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder
Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf
Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet
ausgeführt werden;
2. in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs.
2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften
steuerfrei wären oder
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder
Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der
Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig
ist.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für
sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder
innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in
Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen
Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich
zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren
Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung
ermitteln (->
Vorsteueraufteilung). Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze,
die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen,
die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn
keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
(4a) Für Fahrzeuglieferer
(§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des
Vorsteuerabzugs:
1. Abziehbar ist nur die
auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen
Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag
abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs
geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei
wäre.
3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt
abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die
innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs
ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach
§ 13b Abs. 2 UStG schulden, gelten die Einschränkungen des
§ 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen darüber treffen,
1. in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des §
14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden
kann,
2. unter welchen Voraussetzungen, für
welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur
Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den
Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger
ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3. wann in Fällen von geringer steuerlicher
Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei
der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze,
die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt
bleiben können oder von der Zurechnung von
Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden
kann.
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