Umsatzsteuer-Voranmeldung
Buchhaltungssoftware
§ 18a Umsatzsteuergesetz: Zusammenfassende Meldung
1.
Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
2. Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung
3. Angaben für den
Meldezeitraum
4. Änderung der
Bemessungsgrundlage
5.
Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung
6.
Anwendungszeitpunkt
§ 18a Umsatzsteuergesetz (UStG)
wurde im Zuge der Umsetzung von Artikel 2 der
Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
Ortes der Dienstleistungen durch das
Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert.
Steuerpflichtige sonstige
Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG,
die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden
und für die der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, sind ab 1. Januar 2010 in der
Zusammenfassenden Meldung anzugeben und an das
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Ferner wurde § 18a UStG durch das
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie
zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April
2010 (BGBl. I S. 386) mit Wirkung zum 1. Juli 2010
neu gefasst und dadurch Artikel 1 der Richtlinie
2008/117/EG vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des
Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
umgesetzt. Danach ist die Zusammenfassende
Meldung monatlich abzugeben, wenn die Summe
der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des §
25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher
Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Betragsgrenze
überschreitet.
(1) Jeder
Unternehmer im
Sinne des § 2 UStG, der
innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§
18a Absatz 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet
steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von §
3a Absatz 2 UStG, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des
§ 25b Absatz 2 UStG im Rahmen
inner-gemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl.
Abschnitt 276b
Umsatzsteuerrichtlinien - UStR -) ausgeführt
hat, ist verpflichtet, dem Bundeszentralamt für
Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Meldezeitraums eine Zusammenfassende Meldung zu
übermitteln.
Kleinunternehmer
im Sinne von § 19 UStG müssen keine
Zusammenfassende Meldung abgeben (§ 18a Absatz 4
UStG).
Eine
innergemeinschaftliche Warenlieferung
im Sinne dieser Vorschrift ist
1.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des §
6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des §
6a Abs. 2.
In Abhängigkeit von den
jeweiligen Voraussetzungen ist Meldezeitraum für die
Zusammen-fassende Meldung der Kalendermonat (§ 18a
Absatz 1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§
18a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 UStG) oder das
Kalenderjahr (§ 18a Absatz 9 UStG). Für einen
Meldezeitraum, in dem keine der vorbezeichneten
Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt
wurden, ist eine Zusammenfassende Meldung nicht zu
übermitteln.
(2) Nichtselbständige juristische
Personen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG (Organgesellschaften)
sind verpflichtet, eine eigene Zusammenfassende
Meldung für die von ihnen ausgeführten
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a
Absatz 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet
steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von §
3a Absatz 2 UStG für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schuldet oder Lieferungen im Sinne des §
25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemein-schaftlicher
Dreiecksgeschäfte zu übermitteln (§ 18a Absatz 5
Satz 4 UStG). Dies gilt unab-hängig davon, dass
diese Vorgänge umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des
Organträgers behandelt werden und in dessen
Voranmeldung und Steuererklärung für das
Kalenderjahr anzumelden sind. Die meldepflichtigen
Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a Absatz 1
Satz 3 UStG).
(3) Zur Abgabe einer
Zusammenfassenden Meldung sind auch
pauschal-versteuernde Land- und Forstwirte
verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon,
dass nach § 24 Absatz 1 UStG die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne von
§ 4 Nummer 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG keine
Anwendung findet.
(4) Die Zusammenfassende Meldung
ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln
(vgl. BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007, BStBl I S.
95). Informationen zur elektronischen
Übermittlung sind finden Sie hier
www.elsterformular-download.de.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das für
die Besteuerung des
Unternehmers
zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die
Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form - auf
Papier - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abgegeben wird. Dem Antrag ist zuzustimmen, wenn für
den
Unternehmer die
Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder
persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Schaffung der technischen
Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung
des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht
unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder
wenn der
Unternehmer
nach seinen individuellen Kenntnissen und
Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage
ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu
nutzen (§ 150 Absatz 8 Abgabenordnung). Soweit das
Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 UStG auf eine
elektronische Übermittlung der Voranmeldung
verzichtet hat, gilt dies auch für die
Zusammenfassende Meldung.
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Zusammenfassende Meldung
(1) Die Zusammenfassende Meldung
ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats
an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln,
wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a
Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b
Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften für das laufende
Kalendervierteljahr oder für eines der vier
voran-gegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr
als 100 000 Euro beträgt. Die Regelungen über die
Dauerfristverlängerung nach § 18 Absatz 6 UStG und
§§ 46 bis 48 UStDV gelten nicht für die
Zusammenfassende Meldung.
(2) Übersteigt im Laufe eines
Kalendervierteljahres die Summe der
Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und
Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im
Rahmen von innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften 100 000 Euro,
ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25.
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
dieser Betrag überschritten wird, zu übermitteln.
Wird die Betragsgrenze von 100 000 Euro im zweiten
Kalendermonat eines Kalendervierteljahres
überschritten, kann der
Unternehmer
eine Zusammenfassende Meldung für die bereits
abgelaufenen Kalendermonate dieses
Kalendervierteljahres übermitteln, in der die
Angaben für diese beiden Kalendermonate
zusammengefasst werden, oder jeweils eine
Zusammenfassende Meldung für jeden der abgelaufenen
Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres.
Überschreitet der
Unternehmer die
Betragsgrenze im dritten Kalendermonat eines
Kalendervierteljahres, wird es nicht beanstandet,
wenn er statt einer Zusammenfassenden Meldung für
dieses Kalendervierteljahr jeweils gesondert eine
Zusammenfassende Meldung für jeden der drei
Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres
übermittelt.
Die Angaben sind für den
Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für
die innergemeinschaftliche Warenlieferung oder die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistung, für die
der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet, ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in
dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung oder
der im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung an
in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger, für die der
die Steuer dort schuldet, folgende Monat endet. Die Angaben für Lieferungen
im Sinne des § 25b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese
Lieferungen ausgeführt worden sind.
Beispiel:
Der deutsche Maschinenhersteller
M liefert im Januar des Jahres 01 eine Maschine für
20 000 Euro und im Februar des Jahres 01 eine
weitere Maschine für 35 000 Euro an den belgischen
Unternehmer U.
Ferner liefert M im Februar des Jahres 01 eine
Maschine für 50 000 Euro an den französischen
Automobilhersteller A. Die Rechnungsstellung
erfolgte jeweils zeitgleich mit der Ausführung der
Lieferungen.
M ist verpflichtet, die Umsätze
bis zum 25. März 01 dem Bundeszentralamt für Steuern
zu melden. Wahlweise kann er für die Monate Januar
01 und Februar 01 jeweils gesondert eine
Zusammenfassende Meldung übermitteln, oder er
übermittelt eine Zusammenfassende Meldung, in der er
die Summe der Bemessungsgrundlagen der an U und A
ausgeführten innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen gemeinsam für die Monate Januar 01
und Februar 01 angibt.
(3)
Unternehmer
können die Zusammenfassende Meldung auch
monatlich übermitteln, wenn die Summe der
Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und
Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im
Rahmen von innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften weder für das laufende
Kalendervierteljahr noch für eines der vier
vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr
als 100 000 Euro beträgt. Möchte der
Unternehmer von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er dies dem
Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen (§ 18a
Absatz 1 Satz 4 UStG). Der Anzeigepflicht kommt der
Unternehmer
nach, wenn er bei der erstmaligen Inanspruchnahme
das auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für
die Zusammenfassende Meldung dafür vorgesehene Feld
ankreuzt. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den
Unternehmer bis
zum Zeitpunkt des Widerrufs, mindestens aber für die
Dauer von 12 Kalendermonaten. Der Widerruf wird dem
Bundeszentralamt für Steuern durch Markieren des
dafür vorgesehenen Feldes auf dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck für die Zusammenfassende
Meldung angezeigt. Soweit in begründeten
Einzelfällen ein Widerruf vor Ablauf der
Aus-schlussfrist von 12 Kalendermonaten notwendig
werden sollte, ist dies dem Bundeszentralamt für
Steuern schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
(4) Die Zusammenfassende Meldung
ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes
Kalendervierteljahres zu übermitteln, wenn
steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von §
3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ausgeführt wurden, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schuldet.
(5)
Unternehmer,
die hinsichtlich der Ausführung von
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a
Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b
Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher
Dreiecksgeschäfte zur monatlichen
Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung
verpflichtet sind, melden die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen
sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2
UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung für den
letzten Monat des Kalendervierteljahres.
(6)
Unternehmer,
die die Zusammenfassende Meldung hinsichtlich der
Ausführung von innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und
Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im
Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte
monatlich übermitteln, können darin auch die
steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von
§ 3a Absatz 2 UStG, die in dem entsprechenden
Kalendermonat im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ausgeführt worden sind und für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungs-empfänger
die Steuer dort schuldet, monatlich angeben (§ 18a
Absatz 3 Satz 1 UStG). Die Ausübung dieser
Wahlmöglichkeit wird dem Bundeszentralamt für
Steuern durch die Angabe von im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen
sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG
für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet in der
Zusammenfassenden Meldung für den ersten oder
zweiten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres
angezeigt (§ 18a Absatz 3 Satz 2 UStG).
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Zusammenfassende Meldung
(1) In der Zusammenfassenden
Meldung ist nach § 18a Absatz 7 UStG in dem
jeweiligen Meldezeitraum getrennt für jeden Erwerber
oder Empfänger der dort bezeichneten Lieferungen
oder sonstigen Leistungen die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Summe der
Bemessungsgrundlagen gesondert nach
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a
Absatz 6 UStG), steuerpflichtigen sonstigen
Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die im
übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind
und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, und Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz
2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften anzugeben und entsprechend zu
kennzeichnen. Wird eine steuerpflichtige sonstige
Leistung im vorstehenden Sinne dauerhaft über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht, gilt §
13b Absatz 3 UStG entsprechend. Unbeachtlich ist, ob
der
Unternehmer
seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten
Entgelten versteuert. Bei den steuerpflichtigen
sonstigen Leistungen im vorstehenden Sinne und den
Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz 2 UStG im
Rahmen von innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften ist es zudem unbeachtlich, wann
der
Unternehmer die
Rechnung ausgestellt hat.
Die Zusammenfassende Meldung muss folgende
Angaben enthalten:
1.
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 1
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist
und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt
worden sind, und
b)für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 2
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat,
und
b)
die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte
steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt
worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn
erbracht wurden, und
b)für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen
sonstigen Leistungen;
4. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden
letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in
dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,
b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der
Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und
c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.
(2) egen der Umrechnung von
Werten in fremder Währung vgl. Abschnitt 222 UStR.
Hat der
Unternehmer die
Rechnung für eine innergemeinschaftliche
Warenlieferung, die er im letzten Monat eines
Meldezeitraums ausgeführt hat, erst nach Ablauf des
Meldezeitraums ausgestellt, ist für die Umrechnung
grundsätzlich der Durchschnittskurs des auf den
Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats
heranzuziehen.
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Zusammenfassende Meldung
(1) Hat sich die
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu
meldenden Umsätze nachträglich geändert (z. B. durch
Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum
zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind.
Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Absatz
2 UStG (z. B. Uneinbringlichkeit der Forderung,
Rückgängigmachung der Lieferung). Gegebenenfalls ist
der Änderungsbetrag mit der jeweiligen Summe der
Bemessungsgrund-lagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG), im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige
sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG,
für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, oder für Lieferungen im Rahmen
innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b
Absatz 2 UStG) zu saldieren, die im maßgeblichen
Zeitraum zu melden sind. Der Gesamtbetrag der zu
meldenden Bemessungsgrundlagen kann negativ sein.
(2) Der Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund
von Saldierungen 0 Euro betragen. In diesem Fall ist
„0“ zu melden.
(3) Von nachträglichen Änderungen
der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von
Angaben zu unterscheiden, die bereits bei ihrer
Meldung unrichtig oder unvollständig sind.
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Zusammenfassende Meldung
(1) Eine unrichtige oder
unvollständige Zusammenfassende Meldung muss
gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden,
in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
erklärt wurden. Wird eine unrichtige oder
unvollständige Zusammenfassende Meldung vorsätzlich
oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig
berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden
(vgl. § 26a Absatz 1 Nummer 5 UStG). Rechtzeitig ist
die Berichtigung, wenn sie innerhalb von einem
Monat, nachdem der
Unternehmer die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat,
übermittelt wird (§ 18a Absatz 10 UStG). Für die
Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der
berichtigten Zusammenfassenden Meldung beim
Bundeszentralamt für Steuern maßgeblich.
(2) Eine Zusammenfassende Meldung
ist zu berichtigen, soweit der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige
Unternehmerische
Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet,
seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem
leistenden
Unternehmer
erst nach dem Bezug einer im übrigen
Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen
Leistung im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG mitgeteilt
hat, und daher deren Angabe in der Zusammenfassenden
Meldung für den Meldezeitraum zunächst unterblieben
ist.
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Zusammenfassende Meldung
(1) Dieses Schreiben ist
anzuwenden für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und
Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im
Rahmen inner-gemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte,
die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden, sowie
auf steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne
von § 3a Absatz 2 UStG, die nach dem 30. Juni 2010
im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht werden und
für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Maßgebend für die Bestimmung des Meldezeitraums nach
§ 18a Absatz 1 Satz 1 UStG ist die Summe der
Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und
Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im
Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im
3. und 4. Quartal des Jahres 2009 und im 1. und 2.
Quartal des Jahres 2010.
(2) Für die Übermittlung der
Zusammenfassenden Meldung für das 2. Quartal 2010
ist § 18a Absatz 1 Satz 7 UStG in der bis zum 30.
Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
20 (3) Dieses Schreiben gilt vom 1. Januar 2012 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 100
000 Euro der Betrag von 50 000 Euro tritt (vgl. §
18a Absatz 1 Satz 5 UStG).
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Zusammenfassende Meldung

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